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die amtlichen Lebensmittelüberwachungsbehörde der Landeshauptstadt Stuttgart teilte unserer Behörde mit, dass eine Probe vom Tätowiermittel - Eclipse Tattoo Ink Total Eclipse , 260 ml, Hersteller: ABC INK S.R.L, Via Vincenzo Monti 8, 20123 Mailand, Italien, Charge 2L240010_519 – auf einer Messe in Stuttgart erhoben wurde.
Das Produkt wurde im Chemischen und Veterinäruntersuchungsamt Karlsruhe untersucht, beurteilt und wie folgt beanstandet:
Bei der vorliegenden Probe „Eclipse Tattoo Ink“ handelt es sich um ein Gemisch für Tätowierungszwecke. Dieses ist dazu bestimmt, durch Injizieren oder Einbringen in die Haut eines Menschen mittels eines beliebigen Verfahrens eine Markierung oder ein Motiv auf dem Körper der Person zu erzeugen. Für derartige Produkte gelten die Anforderungen des Art. 67 i. V. m. Anh. XVII Eintrag 75 der VO (EG) Nr. 1907/2006.
Nach Anhang XVII Eintrag 75 Spalte 2 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1907/2006 bedeutet für die Zwecke dieses Eintrags die Verwendung eines Gemisches „für Tätowierungszwecke“ das Injizieren oder Einbringen des Gemisches in die Haut, die Schleimhaut oder den Augapfel eines Menschen mittels eines beliebigen Verfahrens (einschließlich Verfahren, die gemeinhin als Permanent-Make-up, kosmetisches Tätowieren, Mikroblading und Mikropigmentierung bezeichnet werden), mit dem Ziel, eine Markierung oder ein Motiv auf dem Körper der Person zu erzeugen.
Mittel zum Tätowieren unterliegen zusätzlich den Vorgaben des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB).
In der Probe wurde Formaldehyd mit oben angegebenem Gehalt nachgewiesen.
Formaldehyd ist Anhang VI Teil 3 Tabelle 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 Index-Nr. 605- 001-00-5 als kanzerogener Stoff der Kategorie 1B eingestuft.
Gemäß Artikel 67 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 darf ein Stoff als solcher, in einem Gemisch oder in einem Erzeugnis, für den eine Beschränkung nach Anhang XVII gilt, nur hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden, wenn die Maßgaben dieser Beschränkung beachtet werden.
Nach Anhang XVII Eintrag 75 Spalte 2 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 dürfen Stoffe, die in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als karzinogene Stoffe der Kategorie 1A, 1B und 2 aufgeführt sind und die Konzentration des Stoffs im Gemisch mindestens 0,00005 Gewichtsprozent beträgt, nicht in Gemischen zur Verwendung für Tätowierungszwecke in Verkehr gebracht werden und Gemische, die solche Stoffe enthalten, nach dem
4. Januar 2022 nicht für Tätowierungszwecke verwendet werden.
Die Konzentration von 0,00005 Gewichtsprozent (0,5 mg/kg) wird bei der vorliegenden Probe überschritten.
Die vorliegende Probe entspricht nicht den Vorgaben des Art. 67 in Verbindung mit An[1]hang XVII Eintrag 75 Spalte 2 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.
Dieses Produkt Eclipse Tattoo Ink Total Eclipse darf somit nicht zur Verwendung für Tätowierungszwecke in Verkehr gebracht und nicht für Tätowierungszwecke verwendet werden.
Gemäß § 26 Nr. 2 LFGB ist es verboten, Stoffe oder Gemische aus Stoffen, die bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch geeignet sind, die Gesundheit zu schädigen, als Mittel zum Tätowieren in den Verkehr zu bringen. Nach § 58 Abs. 1 Nr. 11 Buchstabe b LFGB macht sich strafbar, wer entgegen § 26 Satz 1 Nummer 2 LFGB einen Stoff oder ein Gemisch aus Stoffen als Mittel zum Tätowieren in den Verkehr bringt












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